1966 vermerkte Dr. Karl Watz in seiner „Geschichte der jüdischen Gemeinde in Wetzlar von ihren Anfängen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts“:[1]
„…in allen bisher erschienen Veröffentlichungen über die Geschichte Wetzlars fehlen Angaben zur Geschichte der jüdischen Gemeinde ganz, oder sie beschränken sich auf kurze Bemerkungen ohne Zusammenhang“.
Auch vier Jahrzehnte später hatte diese Einschätzung immer noch nichts an Aussagekraft verloren; sein Werk war auch zur Jahrhundertwende nach wie vor einzigartig für den Raum Wetzlar. Die Geschichtsschreibung zur jüdischen Gemeinde Wetzlars wurde immer noch weitestgehend verdrängt.[2]

Angesichts dieser Ausgrenzung wundert es nicht, dass die inneren Strukturen der jüdischen Kultusgemeinden völlig im Dunkeln blieben (man wusste natürlich, dass es diese nicht nur bei christlichen Kirchen gibt). So ist heute nahezu unbekannt, dass das Gebiet des Altkreises Wetzlar im Zeitraum zwischen 1847 und 1939 (zwischen dem Erlass des preußischen „Gesetzes über die Verhältnisse der Juden“[3] und der endgültigen Auflösung aller israelitischen Kultusgemeinden Deutschlands durch das NS-Regime)[4] deckungsgleich war mit einer so genannten „Preußischen Synagogengemeinde Wetzlar“ als staatlich verordneter Körperschaft, der alle jüdischen Kultusgemeinden im Kreisgebiet – ob kleinstädtisch oder dörflich - untergeordnet waren. Alle im Altkreis Wetzlar wohnenden Juden gehörten ihr kraft Gesetzes an.
Vergeblich sucht man daher bis heute eine detaillierte Beschreibung dieser „Preußischen Synagogengemeinde Wetzlar“:
 
Schon das älteste Standardwerk zur Geschichte des preußischen Kreises Wetzlar: „Der Kreis Wetzlar“ – 1836 verfasst vom Hochelheimer Pfarrer und Historiker Friedrich Kilian Abicht - trägt dieses Merkmal.[5] Zwar gab er bei Beschreibung der Kreisgemeinden auch die jeweilige Zahl ihrer jüdischen Einwohner an;[6] Synagogen oder jüdische Bethäuser erwähnte er hingegen ebenso wenig wie Mikwen,[7] jüdische Friedhöfe oder andere jüdische Kultuseinrichtungen im Kreisgebiet.
 
1901 -  mehr als ein halbes Jahrhundert nach dem Erlass des Preußischen „Gesetzes über die Verhältnisse der Juden“ - sah auch der Gleiberger Lehrer Wilhelm Lochau  in seiner umfangreichen Arbeit „Heimatkunde des Kreises Wetzlar“[8] keinen Grund, näher auf die Situation der Juden im Wetzlarer Kreisgebiet einzugehen. Zwar nannte auch er die Zahl jüdischer Einwohner einzelner Gemeinden und er erwähnte auch die Synagoge in Braunfels; die Existenz der größeren und verwaltungsmäßig übergeordneten Synagoge in Wetzlar überging er hingegen ebenso wie die anderer Synagogen oder jüdischer Bethäuser im Kreisgebiet. Auch jüdische Friedhöfe, andere jüdische Kultuseinrichtungen und die Existenz der „Preußischen Synagogengemeinde Wetzlar“ erwähnte er nicht.
 
August Schoenwerk vermerkte 1954/1975 in seiner „Geschichte von Stadt und Kreis Wetzlar“[9] nur am Rande, dass der Altkreis Wetzlar einst jüdische Einwohner hatte. Die Synagogen und andere jüdische Kultuseinrichtungen erwähnte er nicht. Auch sucht man in diesem – immerhin nach dem Zweiten Weltkrieg verfassten - Werk vergeblich einen Hinweis auf das Schicksal der heimischen Juden.
 
Auch im 1957 publizierten, 606 Seiten starken „Verwaltungsbericht der Stadt Wetzlar vom 1. April 1928 bis 31. März 1952“ mit seinen minutiösen Angaben sucht man vergeblich nach dem Schicksal der Wetzlarer Juden. In dem relevanten Kapitel „Bevölkerung und Personenstand“ – Abschnitt: „Evakuierte, Heimatvertriebene, Ausländer“ fehlt das Wort „Jude“ völlig.[10]
 
Publikationen zur Geschichte der Juden im Raum Wetzlar wurden erst in den sechziger Jahren  des vorigen Jahrhunderts bekannt. Die erste umfassende Arbeit zur Frühgeschichte der Wetzlarer Juden publizierte 1966 Karl Watz mit seiner hier zuvor erwähnten „Geschichte der jüdischen Gemeinde in Wetzlar von ihren Anfängen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts (1200-1850)“. Zwar hatte er diese Arbeit bereits 1932 fertig stellen können; deren Publikation wurde jedoch durch die Unterdrückung des NS-Regimes, die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges und das Nachkriegsgeschehen jahrzehntelang verzögert. Das minutiös erarbeitete, höchst umfangreiche Werk stützt sich daher auch auf zahlreiche Quellen, die durch Kriegseinwirkungen heute als verloren gelten müssen.
Die Arbeit endet jedoch mit der Mitte des 19. Jahrhunderts, und so hat sie für die 1847 einsetzende Geschichte der verwaltungsmäßigen Preußischen Synagogengemeinden kaum Relevanz. Hätte der Autor hingegen den Zeitraum seiner Arbeit bis zum Jahre 1932 erweitert, so wäre mein heutiger Aufsatz deutlich einfacher gewesen.
 
1971 verfasste Paul Arnsberg sein Handbuch „Die jüdischen Gemeinden in Hessen, Anfang, Untergang, Neubeginn“.[11] Es ist das umfangreichste Werk zur jüngeren Geschichte des Judentums in Hessen. In ihm werden fast alle Städte und größeren Gemeinden Hessens erwähnt, die bis 1943 jüdische Einwohner hatten. Diese detailreiche Arbeit beinhaltet für jeden beschriebenen Ort eine kurz gefasste Geschichte der jüdischen Gemeinde mit ihren Kultuseinrichtungen, besonderen Persönlichkeiten usw. Für den Altkreis Wetzlar werden dort 13 Gemeinden mit jüdischen Einwohnern genannt.
So grundlegend diese Arbeit ist, so bedauernswert ist doch die Tatsache, dass Arnsberg nur pauschale Quellenangaben machte: Hinweise wie „Archivakten“ oder „Informationen von Ortsbehörde und Privatpersonen“ sind kaum verwertbar und erfordern daher neue Recherchen. Hinzu kommt, er erwähnte nur wenige der zahllosen kleineren „Filalorte“,[12] und auch die verwaltungsmäßige Gliederung der „Preußischen Synagogengemeinden“ streifte er nur am Rande - gelegentlich deutete er diesen Begriff auch fehlerhaft.
 
2004 publizierte ich mein Buch „…dann müssen die Steine reden! Die Wetzlarer Synagoge, die Mikwe und die jüdischen Friedhöfe in neuerer Zeit“,[13] eine erste Arbeit zur jüngeren Geschichte der einstigen jüdischen Kultuseinrichtungen in Wetzlar. 2006 folgte dann „Als aus Nachbarn Juden wurden. Die Deportation und Ermordung der letzten Wetzlarer Juden 1938-1943/45“.[14] Beide Bücher waren jedoch ausgerichtet auf die Geschichte der jüdischen Kultuseinrichtungen in Wetzlar und den Holocaust, und so haben sie kaum Bezug zur Geschichte der „Preußischen Synagogengemeinde Wetzlar“ als Verwaltungseinheit.
 
2010 verfasste Susanne Meinl das Buch „Eine Fahrkarte nach Palästina können Sie haben…“. Darin streifte sie kurz die Geschichte der Wetzlarer „Synagogengemeinde“, dann allerdings unter der Bezeichnung „Bezirksgemeinde einer größeren Zahl von kleinen Filialgemeinden und Orten mit nur einzelnen jüdischen Familien“.[15] Die jüdischen Kultuseinrichtungen in Wetzlar – Synagogen, Friedhöfe, Chewra Kadischa[16] und Israelitischer Frauenverein – behandelte sie dagegen ausführlicher.
 
2011 publizierte die Gemeinde Hüttenberg die Arbeit von Christiane Schmidt und Marianne Bill aus Hüttenberg „Unterwegs in der Geschichte… Jüdisches Leben in Hüttenberg“. Das Werk beschreibt die Geschichte der Hörnsheimer und Hochelheimer Juden, und im Ansatz auch derjenigen aus Vollnkirchen.[17]
 
Ebenfalls 2011 erschien beim Wetzlarer Geschichtsverein die Arbeit von Wolfgang Wiedl: „Jüdisches Leben in Münchholzhausen“, ein umfangreiches und gründliches Werk, dessen Erstellung langjährige Recherchen erfordert haben dürfte.[18]

Einleitung

Die einstige territoriale Zerklüftung des heutigen Bundeslandes Hessen [19] macht eine einheitliche historische Behandlung des jüdischen Gemeindewesens einzelner Regionen äußerst schwierig, da diese ganz verschiedene geschichtliche Entwicklungen erfuhren. Für den Altkreis Wetzlar bedeutet dies zum Beispiel:
Nachdem der Großherzog von Frankfurt, Karl Theodor von Dalberg, 1813 als Landesherr zurück getreten war, wurde die Grafschaft Wetzlar auf dem Wiener Kongreß am 27. Juli 1815 dem Königreich Preußen zugeschlagen. Der dabei neu geschaffene Kreis Wetzlar bildete fortan einen Teil des preußischen Regierungsbezirks Koblenz, wobei Wetzlar Kreisstadt wurde.[20] Am 21. Oktober 1816 bestimmte dann die Königliche Regierung in Koblenz, dass dem Kreis Wetzlar das nassauische Amt Atzbach (mit den Orten Kinzenbach, Krofdorf, Gleiberg, Launsbach, Wißmar, Odenhausen und Salzböden) zugeschlagen würde.

Bereits am 3. Juli 1815 war das Solmser Land an das Königreich Preußen übergegangen. Aus dem einstigen Fürstentum Solms-Braunfels (mit den Bürgermeistereien Asslar, Braunfels, Greifenstein und Schöffengrund), sowie der Grafschaft Solms-Hohensolms wurde der Kreis Braunfels gebildet. Der König von Preußen behandelte jedoch das Haus Solms sehr zuvorkommend und beließ den beiden Häusern Braunfels und Hohensolms-Lich in ihren früheren Gebieten noch eine eigene Verwaltung und ein eigenes Gericht: Diese Gebiete waren daher „mediat“, während die früher nassauischen Gebiete des Kreises Wetzlar „immediat“ waren, weil dort der König direkt regierte.[21] Am 31. August 1822 ging schließlich der Kreis Braunfels in den Kreis Wetzlar auf. Dennoch behielt das Solmser Land seinen mediaten Status bis 1848, sodass der Landrat in Wetzlar bis dahin dort nur eine Art Oberaufsicht führte.

Der Kreis Wetzlar war somit der östlichste des Regierungsbezirks Koblenz in der Preußischen Rheinprovinz, und zudem von diesem räumlich getrennt durch das Herzogtum Nassau. Zusätzlich wurde der Kreis Wetzlar im Nordosten durch Teile des Großherzogtums Hessen mit Bereichen des sog. „Hinterlandes“ um Biedenkopf (mit den Orten Bieber, Fellingshausen, Hermannstein, Königsberg, Naunheim, Rodheim und Waldgirmes) in zwei Teile getrennt. Das zum Kreis Wetzlar gehörige Amt Krofdorf war vom Hauptteil um Wetzlar getrennt und damit eine „Exklave der Exklave“ (der Kreis Wetzlar bildete ja eine unscheinbare preußische Exklave in nassauischen und hessischen Landen).[22]

Die genannten Orte des Hinterlandes gingen am 3. September 1866 an Preußen - wurden jedoch nicht dem direkt angrenzenden Kreis Wetzlar zugeschlagen, sondern dem Kreis Biedenkopf. Selbst diese Gebietsveränderung wurde also nicht genutzt, um eine Anbindung des Amtes Krofdorf an den Kreis Wetzlar herbeizuführen. Die Einwohner der unmittelbar an die Stadt Wetzlar angrenzenden Ortschaften Hermannstein, Naunheim und Waldgirmes waren von da an die Kreisstadt Biedenkopf gebunden, die sie nur unter großen Umständen erreichen konnten.

Diese nordöstliche Durchtrennung des Kreises Wetzlar wurde erst am 1. Oktober 1932 durch eine neue Gebietsgliederung in Preußen aufgehoben, bei der alle diese Orte an den Kreis Wetzlar kamen (siehe Abschnitt 2.5).[23]

Die jüdischen Kultusgemeinden unterlagen 1816 also ganz unterschiedlichen rechtlichen und administrativen Bedingungen, auf die hier zuerst eingegangen werden soll:

1) Die Preußische Rheinprovinz. Nach 1815 galten hier die alten Judenverfassungen erst einmal weiter. Im rechtsrheinischen Regierungsbezirk Koblenz, zu dem Wetzlar gehörte, war dies das „Schutzjudensystem“[24] des 18. Jahrhunderts. Die jüdischen Gemeinden galten dabei nach dem „Preußischen Allgemeinen Landrecht“ als „geduldete Kirchengesellschaften“. Sie verfügten weder über einen öffentlichen Status oder die Rechte einer juristischen Person, noch erhielten sie staatliche Unterstützung.[25]

Eine grundlegende Verbesserung – wenn auch noch mit starken Einschränkungen – ergab sich erst mit dem „Gesetz über die Verhältnisse der Juden“ vom 23. Juli 1847, durch welches in Preußen erstmals die bürgerlichen Verhältnisse der Juden und das jüdische Kultus- und Schulwesen generell geregelt wurde. Das Gesetz galt jedoch nur für Altpreußen[26] und wurde nicht auf die später, besonders 1866, erworbenen preußischen Landesteile ausgedehnt. Die staatliche Regelung der Rechtsverhältnisse aller Synagogengemeinden in Preußen, insbesondere die ihrer Verfassungen und Organisationen, war also vielschichtig.[27] Dabei galten die in elf verschiedenen Landesteilen Preußens erlassenen gemeinderechtlichen Bestimmungen des alten Judenrechts weiter.[28] Aus dieser Rechtszersplitterung folgt: Ein einheitliches, für das ganze preußische Staatsgebiet geltendes Gesetz, welches die Rechtsverhältnisse der Synagogengemeinden umfassend geregelt hätte, ist bis zur Auflösung der deutschen Synagogengemeinden im Jahre 1939[29] nie zustande gekommen.[30]

 


[1] Watz, Karl: Geschichte der jüdischen Gemeinde in Wetzlar von ihren Anfängen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts (1200-1850), in: Mitteilungen des Wetzlarer Geschichtsvereins, 22. Heft, Wetzlar 1966, S. III (zit. Watz).
[2] In manchen Bereichen Wetzlars findet sich dieser Zustand noch immer. So ist z. B. der alte jüdische Friedhof in der Altstadt bis heute auf keinem amtlichen Wetzlarer Stadtplan verzeichnet.
[3] HHStAW, 423, Nr. 1093, o. S.: „Beilage zum Amtsblatt No. 35 der Königlichen Regierung zu Coblenz, Reglement zum Gesetze über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, betreffend die Bildung von Synagogenbezirken und die Ausführung der ersten Wahl der Repräsentanten und des Vorstandes, und die Abfassung der Statuten der Synagogengemeinden für den Regierungsbezirk Coblenz.“ Unter Punkt 10 der Verordnung hieß es: “Synagogengemeinde Wetzlar, umfassend den landräthlichen Kreis gleichen Namens“ Siehe auch Porezag, Karsten: …dann müssen die Steine reden! Die Wetzlarer Synagoge, die Mikwe und die jüdischen Friedhöfe in neuerer Zeit, 1. Aufl., Wetzlar 2004, 2. Aufl., Wetzlar 2007 (zit. Porezag-Steine), S. 36f.
[4] Die deutschen israelitischen Kultusgemeinden verloren mit dem „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen“ vom 28. März 1938 – RGBl I, 1938, S. 338 – den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ohne dass automatisch ihre Eintragung im Vereinsregister erfolgte. Im Juli 1939 wurden alle israelitischen Kultusgemeinden zwangsweise in die „Reichsvereinigung der Juden“ übergeführt. Nach: Reuter, Ursula: „Jüdische Gemeinden vom frühen 19. bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts.“ In: Geschichtlicher Atlas der Rheinlande, Beiheft VIII/8, Bonn 2007 (zit. Reuter), S. 12. Siehe auch Porezag-Steine, S. 112f.
[5] Abicht, Friedrich Kilian: „Der Kreis Wetzlar historisch, statistisch und topographisch, drei Theile, Wetzlar 1836/37, hier: Zweiter Theil, die Statistik, Topographie und Ortsgeschichte des Kreises (zit: Abicht).
[6] Zu der Zeit lebten im Kreis Wetzlar 766 Juden unter 39.495 Einwohnern (1,93 %), und zwar in 33 von 83 Gemeinden (in 39,75 % der Gemeinden).
[7] Mikwe = Rituelles Frauenbad der Juden.
[8] Lochau, Wilhelm: Heimatkunde des Kreises Wetzlar, Wetzlar 1901 (zit. Lochau), S. 1f., 78ff. Danach lebten im Jahre 1900 im Kreis Wetzlar 719 Juden unter 54.098 Einwohnern (1,33 %), und zwar in 29 von 83 Gemeinden (35 %).
[9] Schoenwerk, Dr. August: Geschichte von Stadt und Kreis Wetzlar, Wetzlar 1954, 2. Aufl. ebenda 1975 (zit. Schoenwerk).
[10] Magistrat der Stadt Wetzlar (Hrsg.): „Verwaltungsbericht der Stadt Wetzlar vom 1. April 1928 bis 31. März 1952“, Wetzlar 1957, S. 43ff.
[11] Arnsberg, Paul: Die jüdischen Gemeinden in Hessen, Anfang, Untergang, Neubeginn, Zwei Bände, Frankfurt am Main 1971 (zit. Arnsberg).
[12] Dieses geschah ohne heute erkennbares Raster. So wird zum Beispiel die Gemeinde Kröffelbach mit ihrer am 16. August 1895 eingeweihten Synagoge nicht erwähnt.
[13] Porezag-Steine.
[14] Porezag, Karsten: Als aus Nachbarn Juden wurden. Die Deportation und Ermordung der letzten Wetzlarer Juden 1938-1943/45, Wetzlar 2006 (zit. Porezag-Deportation).
[15] Meinl, Susanne: „Eine Fahrkarte nach Palästina können Sie haben… Zur Geschichte der jüdischen Gemeinde in Wetzlar 1918 bis zu ihrem Ende“, Wetzlar 2010 (zit. Meinl), S. 3f.
[16] Beerdigungs-Brüderschaft
[17] Christiane Schmidt und Marianne Bill: „Unterwegs in der Geschichte… Jüdisches Leben in Hüttenberg“, Hüttenberg 2011, 282 S. (zit. Schmidt/Bill).
[18] Wolfgang Wiedl: „Jüdisches Leben in Münchholzhausen“, in: Mitteilungen des Wetzlarer Geschichtsvereins, 45. Band, Wetzlar 2011, S. 155-326 (zit. Wiedl).
[19] Das heutige Bundesland Hessen bestand um 1820 aus dem Großherzogtum Hessen-Darmstadt, dem Herzogtum Nassau, mit der ehemaligen Niedergrafschaft Katzenelnbogen, dem Kurfürstentum Hessen, dem Fürstentum Hanau, dem Großherzogtum Fulda, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und weiteren kleinen Grafschaften (z. B. Solms, Waldeck-Frankenberg u. a.). Teile gehörten auch zum Rheinland: Koblenz war der Regierungssitz und die Konsistorialsynagoge in Bonn die jüdische „Oberbehörde“. Nach: Zink, Wolfgang, „Zwischen Reform und Orthodoxie. Jüdische Gemeinden in Hessen 1830-1880“, in: Menora, Jahrbuch für deutsche Geschichte, Bodenheim 1996 (zit. Zink), S. 360.
[20]Abicht, Band 1, S. 70f.
[21]„Mediat“ = „mittelbar“, weil dort zwischen das Land und den Staat noch der Fürst zu Solms geschaltet war. „Immediat“ = reichsunmittelbar. 1848 fiel diese Unterscheidung weg. Nach: Gloel, Heinrich: Der Übergang Wetzlars an das Königreich Preußen (1815), in: Mitteilungen des Wetzlarer Geschichtsvereins, sechstes Heft, Wetzlar 1917, S, 6ff. Ferner nach: Schoenwerk, Dr. A.: Die Entstehung des Kreises Wetzlar, in: Heimatkalender des Kreises Wetzlar, 1953, S. 17ff.
[22] Schoenwerk, S. 305, 328.
[23] Sauerwein, Kurt Wilhelm (Landrat): Landkreis Wetzlar. Betrachtungen zum Vorabend des Zusammenschlusses, in: Heimatkalender des Kreises Wetzlar 1976, S. 19ff.
[24] Schutzjuden = mit einem Geleitbrief ausgestattete Juden und deren Angehörige.
[25] Reuter, S. 8ff.
[26] Altpreußen bestand aus den Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, der Rheinprovinz und dem Großherzogtum Posen. Nach: Lazarus, Lothar: Die Organisation der preußischen Synagogengemeinden. Inaugural-Dissertation, Göttingen 1933 (zit. Lazarus), S. 14.
[27] Es war offenbar, dass die seit 1847 tief eingewurzelte Autonomie der Gemeinden dem Gedanken einer übergeordneten Organisation nur dann Raum geben würde, wenn sich dafür ein besonderer, zwingender Anlass ergab. Nach: Birnbaum, Max P.: Staat und Synagoge 1918-1938, Tübingen 1981, S. 12f.
[28] Außer dem Recht für Altpreußen waren dies: Hannoversches Recht, Dänisches Recht in den ehemaligen Herzogtümern Schleswig und Holstein, Kurhessisches Recht, Recht des ehemaligen Großherzogtums Hessen, Hessen-Homburgisches Recht, Recht des ehemaligen Herzogtums Nassau, Recht der ehemals Freien Reichsstadt Frankfurt am Main, Recht der Füstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen, sowie Bayerisches Recht. Nach: Freund, Dr. Ismar: Die Rechtstellung der Synagogengemeinden in Preußen und die Reichsverfassung. Ein Beitrag zur Revision der bisherigen Gesetzgebung, Berlin 1926 (zit. Freund), S. 5, ferner galt in Wetzlar seit 1803 das Mainzer Landrecht, nach: „Statistische Nachrichten über den Kreis Wetzlar bis zur Volks- und Gewerbezählung im Jahre 1875“, Wetzlar 1876 (zit. Statistische Nachrichten), S. 5.
[29] Das Gesetz von 1847 galt offensichtlich bis 1939, dem Jahr der Auflösung aller israelitischen Kultusgemeinden durch den NS-Staat. Vgl. dazu HHStAW, 423, Nr. 1216-1218, Schreiben des RP Wiesbaden vom 18. Februar 1935 an den Landrat in Wetzlar betr. die Wahl der Repräsentanten der Synagogengemeinde Wetzlar auf Grund des § 43 des Gesetzes über die Verhältnis der Juden vom 23. Juli 1847.
[30] Lazarus, S. 14ff., ferner Freund, S. 5.